Menu
menu

Ablauf des Prüfungsverfahrens

Schriftliche Prüfung (§ 47 JAPrVO)

Die schriftliche Prüfung besteht aus insgesamt 8 fünfstündigen Klausuren (je 2 Klausuren im Straf-, Zivil- und öffentlichen Recht sowie 2 Klausuren mit anwaltlicher Aufgabenstellung).

Zu den möglichen Aufgabenformen und zum Ablauf der schriftlichen Prüfung siehe Merkblatt für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten.

Die Klausuren werden gegen Ende des 4. Ausbildungsabschnittes (Anwaltsstation), also jeweils im April und Oktober jeden Jahres, angefertigt.

Sofern fünf Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen mindestens 28,00 Punkte beträgt (§ 48 JAPrVO), findet nach vollständiger Beendigung des 5. Ausbildungsabschnittes (Wahlstation) die mündliche Prüfung statt.

Mündliche Prüfung (§ 49 JAPrVO)

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag (mit einstündiger Vorbereitungszeit) und Prüfungsgesprächen in den Rechtsgebieten Strafrecht, Zivilrecht, öffentliches Recht, dem anwaltlichen Gespräch und einem Gespräch im Schwerpunktbereich (§ 38 JAPrVO).

Weitere Informationen können den Hinweisen zum Ablauf der mündlichen Prüfung entnommen werden.

Ist die Prüfung nicht bestanden, findet ggf. ein Ergänzungsvorbereitungsdienst gem. § 51 JAPrVO statt.

Prüfungsgesamtnote (§ 50 JAPrVO)

Der schriftliche Teil der Prüfung fließt mit 60% in die Prüfungsgesamtnote ein (jede Klausur mit 7,5 %), die mündliche Prüfung mit 40% (jedes Pflichtprüfungsgespräch mit 5% sowie der Aktenvortrag und das anwaltliche Prüfungsgespräch mit je 10% ).