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Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Prüfungsabteilung I

Ansprechpartner: Herr Neumann
Telefon: +49 391 5675011
E-Mail: mj.ljpa.poststelle(at)sachsen-anhalt.de

Informationen

Berechnung der Semesterzahl

Zur Verwaltungspraxis im Landesjustizprüfungsamt zu § 26 Abs. 2 Nr. 2a JAPrVO wird mitgeteilt, dass ein großer Schein oder eine vergleichbare Leistung (zum Beispiel zwei Teilleistungen verschiedener großer Scheine) pro Semester während der Beurlaubung wegen Elternzeit erbracht und trotz Nichtberechnung des Semesters für den Freiversuch als Zulassungsvoraussetzung berücksichtigt werden kann. Mutterschutz- und Elternzeiten sind für die Dauer von höchstens vier Semestern berücksichtigungsfähig, § 26 Abs. 3 Satz 2 JAPrVO.

Meldung und Zulassungsvoraussetzungen

Eine Leistung wird auch dann als Zulassungsvoraussetzung im Sinne von § 8 JAPrVO anerkannt, wenn sie während des Meldezeitraums erbracht wird.

Der Nachweis über die Leistungserbringung kann noch bis einen Monat nach Ablauf des Meldezeitraums nachgereicht werden.

Notenverbesserung

Informationen über die Notenverbesserung in der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung können Sie den Hinweisen zur Notenverbesserung entnehmen, die als PDF-Datei heruntergeladen werden können.

Hinweis zu den zulässigen „Zahlenhinweisen“ bei den Gesetzestexten

Nach der Hilfsmittel-AV vom 21.04.2004, zuletzt geändert durch AV vom 03.07.2014, dürfen die Gesetzestexte „Zahlenhinweise“ auf andere Rechtsvorschriften desselben oder eines anderen Gesetzes enthalten. Künftig werden auch Querverweise mit der Angabe von Absatz, Satz, Halbsatz, Nummer, Buchstabe oder Alternative einer Vorschrift nicht mehr beanstandet. Die Querverweise dürfen daher eine komplette Zitierung von Vorschriften enthalten (zum Beispiel § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).“
Nach der Hilfsmittel-AV sind nur „einzelne“ Verweisungen auf andere Vorschriften (Zahlenhinweise) zulässig, weiterhin „gelegentliche“ Unterstreichungen und farbliche Hervorhebungen. Nicht zulässig sind daher Verweisungen und Markierungen in einem solchen Umfang, dass diese nicht nur „einzeln“ oder „gelegentlich“ sind. Eine feste Grenze oder maximale Anzahl von zulässigen Verweisungen ist in der Hilfsmittel-AV selbst nicht geregelt und kann daher auch nicht verbindlich mitgeteilt werden. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Gesamteindruck, den das Hilfsmittel darbietet.

Hinweis zur Verwendung von Hilfsmitteln in den juristischen Prüfungen

Die Verwendung der sogenannten „Dürckheim-Register“ ist in Sachsen-Anhalt nicht mehr zulässig. Dies gilt sowohl für das „Dürckheim-Register“ mit einer Vorauswahl besonders wichtiger Paragraphen als auch für das „Dürckheim-Register 100er-Einteilung“, das eine Markierung der Gesetzestexte in Hunderterschritten enthält. Solche Gesetzesregister werden von der Hilfsmittel-AV des MJ vom 21. April 2004 (JMBl. LSA S. 121), zuletzt geändert durch AV vom 3. Juli 2014 (JMBl. LSA S. 137), nicht als Hilfsmittel zugelassen.
Als zulässig angesehen und nicht beanstandet werden jedoch vorgedruckte oder handschriftlich beschriebene „Fähnchen“ oder Register, die lediglich die Namen der Gesetzestexte, nicht aber einzelne Abschnitte oder Paragraphen eines Gesetzes bezeichnen.“