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Zweite juristische Staatsprüfung

Prüfungsabteilung II

Ansprechpartner: Herr Börner
Telefon: +49 391 5675018
E-Mail: mj.ljpa.poststelle(at)sachsen-anhalt.de

Informationen

Notenverbesserung

Es besteht die Möglichkeit, die zweite juristische Staatsprüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Wiederholung der Staatsprüfung zur Notenverbesserung, die Sie als PDF-Datei ebenso wie den Antrag auf Zulassung zur Notenverbesserung herunterladen können.

Anwaltsklausuren im zweiten juristischen Staatsexamen

Gemäß § 47 Abs. 3 JAPrVO können bis zu fünf Klausuren aus dem Anwaltsbereich stammen. Mindestens zwei der acht Examensklausuren sind zwingend aus anwaltlicher Perspektive zu stellen. Die Rechtsgebiete der beiden zwingend auszugebenden Anwaltsklausuren sind durch § 47 Abs. 3 Nr. 4 JAPrVO nicht festgelegt.

Hinweis zu den zulässigen „Zahlenhinweisen“ bei den Gesetzestexten

Nach der Hilfsmittel-AV vom 21.04.2004, zuletzt geändert durch AV vom 03.07.2014, dürfen die Gesetzestexte „Zahlenhinweise“ auf andere Rechtsvorschriften desselben oder eines anderen Gesetzes enthalten. Künftig werden auch Querverweise mit der Angabe von Absatz, Satz, Nummer oder Alternative einer Vorschrift nicht mehr beanstandet. Die Querverweise dürfen daher eine komplette Zitierung von Vorschriften enthalten (zum Beispiel § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).“

Nach der Hilfsmittel-AV sind nur „einzelne“ Verweisungen auf andere Vorschriften ( Zahlenhinweise) zulässig, weiterhin „gelegentliche“ Unterstreichungen und farbliche Hervorhebungen. Nicht zulässig sind daher Verweisungen und Markierungen in einem solchen Umfang, dass diese nicht nur „einzeln“ oder „gelegentlich“ sind. Eine feste Grenze oder maximale Anzahl von zulässigen Verweisungen ist in der Hilfsmittel-AV selbst nicht geregelt und kann daher auch nicht verbindlich mitgeteilt werden. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Gesamteindruck, den das Hilfsmittel darbietet.

Hinweis zur Verwendung von Hilfsmitteln in den juristischen Prüfungen

Die Verwendung der sogenannten „Dürckheim-Register“ ist in Sachsen-Anhalt nicht mehr zulässig. Dies gilt sowohl für das „Dürckheim-Register“ mit einer Vorauswahl besonders wichtiger Paragraphen als auch für das „Dürckheim-Register 100er-Einteilung“, das eine Markierung der Gesetzestexte in Hunderterschritten enthält. Solche Gesetzesregister werden von der Hilfsmittel-AV des MJ vom 21. April 2004 (JMBl. LSA S. 121), zuletzt geändert durch AV vom 3. Juli 2014 (JMBl. LSA S. 137), nicht als Hilfsmittel zugelassen.

Als zulässig angesehen und nicht beanstandet werden jedoch vorgedruckte oder handschriftlich beschriebene „Fähnchen“ oder Register, die lediglich die Namen der Gesetzestexte, nicht aber einzelne Abschnitte oder Paragraphen eines Gesetzes bezeichnen.“