Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung (§ 26 JAPrVO)
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist so rechtzeitig zu beantragen, dass die vorgesehenen Prüfungsleistungen spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungsdurchgang erstmals vollständig erbracht werden.
Eine erfolglose Prüfung gilt als nicht unternommen.
Eine Prüfung gilt auch dann als nicht unternommen, wenn der Prüfling spätestens bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung folgenden Tages, schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der Prüfung erklärt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JAPrVO).
Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben auf Antrag unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:
- Zeiten, während denen der Student von der Universität wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund beurlaubt war,
- Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit in entsprechender Anwendung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetztes,
- Zeiten des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes,
- nachgewiesene Studienzeiten an einer Universität im Ausland, in denen ausländisches Recht studiert und mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht pro Semester erbracht wurde,
- nachgewiesene Studienzeiten, in denen der Student an einem fremdsprachigen, von einem Hochschullehrer betreuten Moot-Court teilgenommen und hierfür einen Leistungsnachweis erhalten hat,
- Zeiten einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in einem Gremium der Hochschule oder des Studentenwerks, soweit der Prüfling hierdurch in erheblichem Maße am Studium gehindert war,
- Zeiten, die ein körperlich wesentlich Behinderter aufgrund seiner Behinderung länger zum Studium benötigt,
- Zeiten, während denen der Student die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt hat, sofern er zumindest die schriftlichen Prüfungsleistungen bis zum Beginn der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 15 Satz 2 JAPrVO) vollständig erbracht hat.
Es können bei der Berechnung der Studienzeit insgesamt höchstens sechs Fachsemester unberücksichtigt bleiben (siehe im Einzelnen § 26 Abs. 3 JAPrVO).
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