Zulassungsvoraussetzungen und Leistungsnachweise (§§ 9 ff. JAPrVO)
Zur Prüfung wird zugelassen, wer ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens 4 Jahren absolviert hat (§ 5a Abs. 1 des <link file:18420 _blank download das herunterladen der>Deutschen Richtergesetzes). Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienst und Allgemeiner Verwaltungsdienst (früher: gehobener Justizdienst oder gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst) kann mit bis zu zwei Semestern auf die Studienzeit angerechnet werden (§ 11 Abs. 1 JAPrVO). Im Ausland abgeleistete Studienzeiten können nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 JAPrVO ebenfalls angerechnet werden.
Die für die Zulassung erforderlichen Leistungsnachweise sind in § 9 Abs. 2, 3, 4 und 5 JAPrVO aufgeführt.
Es ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Übungen nachzuweisen:
- an einer Zwischenprüfung, soweit diese nach Maßgabe einer gem.§ 9 Abs. 4 Nr. 3 JAG LSA erlassenen universitären Ordnung abzulegen ist
Ist das Bestehen der Zwischenprüfung nicht nachzuweisen, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung an Einzelthemen exemplarisch behandelt worden sind, zu belegen (Grundlagenschein). - an den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht
- an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs
- an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der für die juristische Praxis bedeutsame interdisziplinäre Schlüsselqualifikationen vermittelt werden.
Themen
Service
Im Servicebereich finden Sie folgende Informationen