Menu
menu

Praktische Studienzeiten (§ 12 JAPrVO)

In der vorlesungsfreien Zeit müssen praktische Studienzeiten von insgesamt 3 Monaten abgeleistet werden. Diese Studienpraktika können bei einer oder bei mehreren Stellen abgeleistet werden. Ihre Dauer darf einen Monat jeweils nicht unterschreiten.

Die praktischen Studienzeiten dürfen erst nach dem Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters beginnen und nicht mehr als eine Woche in die Vorlesungszeit hineinreichen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 JAPrVO).

Das Landesjustizprüfungsamt kann auf Antrag ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Teilnahme an den praktischen Studienzeiten freistellen. In Betracht kommt insbesondere die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsgehilfin/ Rechtsanwaltsgehilfen oder einer Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienst oder Allgemeiner Verwaltungsdienst.

In diesem Fall empfiehlt es sich, rechtzeitig und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise eine entsprechende Freistellungsbestätigung des Landesjustizprüfungsamtes einzuholen.

Die praktischen Studienzeiten können im In- und Ausland bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Rechtsanwälten, Notaren, in Rechtsabteilungen von Wirtschaftsunternehmen, Gewerkschaften, Verbänden  oder bei jeder anderen Stelle abgeleistet werden,die geeignet ist, Studenten einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsanwendung zu vermitteln (§ 12 Abs.2 JAPrVO).

Die Leitung der praktischen Studienzeit durch einen Juristen ist nicht erforderlich.

Bescheinigung praktische Studienzeiten