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Antworten auf häufig gestellte Fragen

zur Staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Auslandssemester

Auslandssemester können bei der Berechnung der Studienzeit gem. § 26 Abs. 2 Nr. 2c JAPrVO unberücksichtigt bleiben, wenn pro Semester mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht (nicht Europarecht) erbracht wurde. Jahreskurse mit einer Jahresabschlussprüfung werden ebenfalls anerkannt. Auslandssemester werden aber als Fachsemester mit berücksichtigt, wenn in dem Semester, in dem auch das Auslandsstudium absolviert wird, Leistungen erbracht werden, die auch für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlich sind (z. B. Studienleistungen oder berufspraktische Studienzeiten). Wenn solche Leistungen in dem Semester des Auslandsstudiums erbracht und als Zulassungsvoraussetzungen angerechnet werden, führt das Auslandsstudium nicht zu einer Verlängerung der bis zum Freiversuch möglichen Studienzeit.

Leistungsnachweise

Leistungsnachweise, die in einem anderen Bundesland erbracht worden sind, werden in Sachsen-Anhalt als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn sie auch in dem anderen Bundesland Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung sind.

Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, solche Leistungsnachweise dem Landesjustizprüfungsamt bereits vor der Meldung zur Prüfung vorzulegen.
Die Leistungsnachweise bzw. Praktikumsbescheinigungen sind im Original oder in beglaubigter Ablichtung einzureichen. Der Ausdruck aller Bewertungen, die im Löwenportal verzeichnet sind,  ist nicht ausreichend. Erforderlich ist hier eine Bescheinigung des Prüfungsamtes der Universität über die erbrachten Leistungen, die ebenfalls im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden muss.

Im Ausland erbrachte Studienleistungen

Im Ausland erbrachte Studienleistungen können im Einzelfall als Zulassungsvoraussetzung fachspezifische Fremdsprachenkompetenz gem. § 9 Abs.4 JAPrVO anerkannt werden.

Erkrankung im Freiversuch

Kandidaten, die das Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung (Freiversuch) absolvieren und während des schriftlichen Teils der Prüfung erkranken, erhalten aus Rechtsgründen keine Möglichkeit, die Klausuren als solche des Freiversuches nachzuschreiben. Die staatliche Pflichtfachprüfung muss nach Zulassung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals vollständig abgeschlossen sein. Hinsichtlich der Klausuren beginnt der Prüfungstermin mit dem Tag der Anfertigung der ersten Klausur und endet mit dem Tag der Anfertigung der sechsten Klausur (§ 26 Abs. 1 JAPrVO).

Kandidaten, die eine

  • Ausbildung zur/ zum Verwaltungsfachangestellten oder
  • abgeschlossene Berufsausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin/ Rechtsanwaltsgehilfe

nachweisen, können auf Antrag von der Ableistung der praktischen Studienzeiten freigestellt werden (§ 12 Abs. 5 JAPrVO).

Anmerkungen zu den in der Prüfung zugelassenen Hilfsmitteln

Die Hilfsmittel dürfen keine Bemerkungen oder Beilagen enthalten. Kommentierungen sind verboten. Ausgenommen sind einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) sowie gelegentliche Unterstreichungen oder farbliche Hervorhebungen, soweit sie nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dient oder systematisch aufgebaut sind. Unter Zahlenhinweise sind nicht nur Querverweise auf Vorschriften innerhalb derselben Rechtsquelle, sollen auch Querverweise auf Vorschriften anderen Rechtsquellen zu verstehen. Es ist zulässig, hierbei den Normzusatz (zum Beispiel § 128 HGB) zu verwenden. Vom Prüfungsamt wird ebenso nicht beanstandet, wenn der Querverweis auch die Angabe von Absatz, Satz, Halbsatz, Nummer, Buchstabe oder Alternative enthält (zum Beispiel § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Darüber hinausgehende Bemerkungen sind nicht zugelassen. Weiterhin stellen die Synopsen, die bei der Neufassung von Gesetzen vom Beck-Verlag den Loseblattsammlungen beigegeben werden, keine zulässigen Hilfsmittel dar. Es handelt sich daher um unzulässige Beilagen.“